Az: 7 U 59/15: Stornoabzug bei Kapitallebensversicherung unzulässig

Viele Versicherer verlangen bei vorzeitiger Kündigung des Kunden eine Gebühr für den Stornoabzug, der oftmals in den vierstelligen Bereich geht. Gute Nachricht für Verbraucher: Das Oberlandesgericht Frankfurt hat dieses Vorgehen als unzulässig erklärt.

Immer mehr Verbraucher erkennen das eine Kapitallebensversicherung eine schlechte Anlage ist. Doch mit allen Mitteln und Tricks versuchen die Institutionen, welche diesen Ramsch verkaufen, den Kunden möglichst lange im Vertrag zu halten oder wenigstens mit der Kündigung nochmals heftig Kasse zu machen. Ein beliebtes Vorgehen dabei ist u.a. eine Gebühr auf gezahlte Provisionen. Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az:7 U 59/15) kann der Verbraucher diese geforderten Stornoabzüge bei Kapitallebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen allerdings zurückverlangen, so eine Auskunft der Verbraucherzentrale Hamburg.

Wichtig: Von allein werden die Institutionen auf dieses Recht generell nicht hinweisen und versuchen nach zuvor zusätzliche Gebühren einzutreiben, im Wissen darüber, dass die meisten Kunden dieses Gerichtsurteil nicht kennen. Wenn Sie also Ihre Lebensversicherung verkaufen wollen, lassen Sie sich bitte diese Stornoabzüge nicht gefallen und verweisen Sie auf das entsprechende Aktenzeichen des Oberlandesgerichts Frankfurt: 7 U 59/15.

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